in Öffentliche Verwaltung, Sourcing

Effizienzsteigerung der öffentlichen Verwaltung durch flexibles Sourcing

Man weiß seit Adam Smith, dass Spezialisierung zu einer signifikanten Effizienzsteigerung führt und daher eine arbeitsteilige Volkswirtschaft um ein Vielfaches produktiver ist. Ebenso profitieren Unternehmen davon, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und Leistungsbereiche, die nicht zu ihrer Kernkompetenz gehören, von entsprechenden Spezialisten zuzukaufen. Die Kostensenkungen in der Industrie waren durchwegs mit massiver Auslagerung von bisher intern erbrachten Leistungen verbunden. So ist z.B. die Fertigungstiefe der Automobilindustrie in den letzten 20 Jahren von um ca. 1/3 auf ca. 25 % gesunken. Dabei wurde auch Lehrgeld gezahlt, aber der Kostensenkungseffekt ist unbestritten. Wenn ein solches Unternehmen bisher intern erbrachte Leistungen zukauft, werden diese zwar zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet, das erhöht allerdings die Kosten nicht.
Ganz anders verhält es sich, wenn man Gleiches in der öffentlichen Verwaltung tut. Betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen, z.B. Ausgliederung eines Shared Service Center in Form einer GmbH oder die gänzliche oder teilweise Beauftragung externer Dienstleister (z.B. Outsourcing, Outtasking) führen im Vergleich zu einer Erbringung dieser Leistungen mit eigenem Personal zu einer Mehrbelastung der Budgets durch die dadurch entstehende USt-Pflicht. Denn Bund, Länder und Gemeinden sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die einfachste Lösung wäre, Rechnungen an Gebietskörperschaften und sinnvollerweise auch Sozialversicherungen und ähnliche öffentliche Organisationen künftig ohne Umsatzsteuer zu stellen (wie es ja beim Reversed Charge Verfahren schon üblich ist). Dem steht allerdings entgegen, dass gemäß EU-Recht die Umsatzsteuerpflicht nicht auf den Leistungsempfänger abgestellt werden darf.

Rechtsnormen können auch geändert werden. Da dies aber sicher zu lange dauert, um noch rechtzeitig wirksam zu werden, stünde es der öffentlichen Verwaltung in Österreich auch frei, ein internes Verfahren zur Entlastung der einzelnen Dienststellen von Umsatzsteuerzahlungen für bezogene Waren und Dienstleistungen zu etablieren. Das ist im Rahmen der Budgetgesetze zu regeln, ist steuerlich völlig aufkommensneutral und wäre eine konstruktive Maßnahme im Rahmen einer ohnehin fälligen Neuordnung des Finanzausgleichs.

Dieser Vorschlag liegt schon seit 2010 am Tisch, siehe dazu Seite 10-11 der ADV-Mitteilungen. Die gerade in Diskussion befindliche IT-Konsolidierung mit einer Konzentration der IT-Agenden des Bundes bei der BRZ GmbH würde dadurch leichter umsetzbar. Anstatt eigenes Personal mit allen damit verbundenen Kosten und Inflexibilitäten aufzubauen, könnte die BRZ GmbH als Generalunternehmer Leistungen von Spezialisten am Markt integrieren, ohne dass es für die Kunden einen Unterschied macht, ob die Leistungen mit eigenem Personal der BRZ GmbH (diese sind heute schon von der Umsatzsteuer befreit) oder von geeigneten Subunternehmern erbracht wird. Nebenbei wäre es auch eine Maßnahme zur Konjunkturbelebung.

Schreibe einen Kommentar

Kommentar